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Vereinssatzung
Satzung vom 31. Januar 2014

§ 1 – Name und Sitz

  1. Die Sportgemeinde Hohensachsen 1884 e.V. hat ihren Sitz in Weinheim an der Bergstrasse, Ortsteil Hohensachsen. Sie ist im Jahr 1946 aus dem Zusammenschluss des Turnvereins 1884 und der Turnereinheit 1921 entstanden. Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1884. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weinheim eingetragen und führt den Zusatz e.V. (eingetragener Verein).
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 – Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und insbesondere für junge Menschen die Möglichkeit, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
  3. Zur Erfüllung des Satzungszweckes bemüht sich der Verein, die erforderlichen Sportanlagen selbst zu errichten und zu unterhalten, oder die Benutzung entsprechender öffentlicher Einrichtungen zu ermöglichen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden.


§ 3 – Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im Badischen Sportbund und in den Landesfachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. als verbindlich an.


§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht ausa) ordentlichen Mitgliedern,
    b) außerordentlichen Mitgliedern und
    c) Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes und nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat kann die Generalversammlung Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.
  5. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitgliedes ausgesetzt.


§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Dazu ist ein schriftlicher Aufnahme- antrag über den Abteilungsleiter an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Lehnt dieser eine Aufnahme ab, so hat der Vorstand eine entsprechende Begründung in schriftlicher Form zu geben.


§ 6 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres möglich. Die Kündigung muss schriftlich bis spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin dem Vorstand zugegangen sein.
  3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden:a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Vereinsbeitrages mehr als ein   Jahr im Rückstand ist.
    b) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
    c) wenn es in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

    Für einen solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder erforderlich. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

  4. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.


§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, am Übungsbetrieb des Vereins teilzunehmen.
  2. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive, mit Vollendung des 18. Lebensjahres auch das passive Wahlrecht.
  3. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, den Verwaltungsrat anzurufen.
  4. Ehrungen im Verein regelt eine Ehrenordnung, die vom Vorstand erlassen wird. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.
  5. Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dieser Satzung.


§ 8 – Beitragsleistungen und Pflichten

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise bestimmt der Vorstand nach Abstimmung im Verwaltungsrat. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Generalversammlung.
  2. Die Beitragshöhe kann nach Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  3. Der Vorstand kann aufgrund eines schriftlichen Antrages in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 9 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. die Generalversammlung (nach Abschluss des Geschäftsjahres) und
  4. die außerordentliche Generalversammlung.

Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.


§ 10 – Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden zweiten Vorsitzenden,
  3. dem stellvertretenden dritten Vorsitzenden,
  4. dem Jugendleiter,
  5. dem Schriftführer und
  6. dem Hauptkassier.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und verbleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Generalversammlung bestätigt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt nach dem rollierenden System. Es werden der 1. und 3. Vorsitzende und der Hauptkassier, sowie der 2. Vorsitzende und der Schriftführer getrennt gewählt.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist gegenüber der Generalversammlung zur Berichterstattung und Rechenschaft verpflichtet. Er hat die Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen. Die Mitglieder entscheiden bei der Generalversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
  4. Vereinsgeschäfte des 1. Vorsitzenden oder im Vertretungsfall seiner stellvertretenden Vorsitzenden, die einen Wert von 2.000,- € (zweitausend) übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann der Vorstand auch höhere Zahlungsverpflichtungen eingehen.
  5. Für bestimmte Aufgabenbereiche oder zur Durchführung besonderer Veranstaltungen bildet der Vorstand Ausschüsse. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, an Sitzungen der Abteilungen oder der gebildeten Ausschüsse teilzunehmen.
  8. Der Leiter/die Leiterin der Geschäftsstelle nimmt an den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt teil.


§ 11 – Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus dem Vorstand und:
  1. den Abteilungsleitern,
  2. den Sportwarten der Abteilungen
  3. den Jugendleitern der Abteilungen,
  4. dem Pressewart,
  5. dem Betreuer der Sporthalle,
  6. dem Festausschuss,
  7. dem Wirtschaftsausschuss,
  8. dem Betreuer der „SGH informiert“,
  9. dem Vertreter der Passivität und
  10. dem Leiter/in der SGH-Geschäftsstelle.
  1. Die von den Abteilungen in den jeweiligen Abteilungsversammlungen in den Verwaltungsrat gewählten Mitglieder werden in der Generalversammlung bestätigt. Bei fehlender Bestätigung entscheidet der Verwaltungsrat. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden alljährlich in der Generalversammlung gewählt bzw. bestätigt.
  2. Der Verwaltungsrat wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, einberufen, um über wesentliche Angelegenheiten des Vereins informiert zu werden. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit im Verwaltungsrat Beschlüsse gefasst werden, wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.


§ 12 – Generalversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
  2. Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
  1. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung.
  2. Entlastung des Vorstandes, des Hauptkassiers und der Ausschüsse.
  3. Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme des Jugendleiters) und der Kassenprüfer.
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Vereinssatzung.
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  6. Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken, die Aufnahme von Bankkrediten und sonstige wichtige Angelegenheiten.
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  1. Eine Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mit einem Aushang im Vereinskasten, im Internet und durch ortsübliche Bekanntmachungen.Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 2 Wochen liegen.
  3. Mit der Einberufung der Generalversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
  1. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte.
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer.
  3. Entlastung des Vorstandes.
  4. Neuwahlen.
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  1. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann in der Generalversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens fünf Arbeitstage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Generalversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  2. Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Sie müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.


§ 13 – Außerordentliche Generalversammlung

  1. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen und entsprechender Tagesordnung eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Einberufung kann auch von jedem Mitglied verlangt werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint. Das Minderheitsverlangen ist von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder zu stellen. Deren Einberufung und Ankündigung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten, im Internet und durch die ortsüblichen Bekanntmachungen.
  2. Die außerordentliche Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die außerordentliche Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.


§ 14 – Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Diese Abteilungen wählen eine im Außenverhältnis unselbständige Abteilungsleitung. Von Ihnen abgeschlossene Verträge bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vorstands.
  2. Die Abteilungen werden durch einen Leiter, dessen Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind (z.B. Kassenwart), geleitet. Sie werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
  3. Die Abteilungen halten einmal im Jahr eine Abteilungsversammlung ab.
  4. Für den Fall eines vorzeitigen Rücktritts des Abteilungsleiter übernimmt automatisch sein Stellvertreter dessen Aufgaben. Wenn beide Personen nicht mehr zur Verfügung stehen, ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen und eine neue Abteilungsleitung zu wählen. Sollte auch dann die Wahl einer vollständigen Abteilungsleitung nicht zustande kommen, verliert die Abteilung ihre Selbständigkeit. Sie wird wieder direkt vom Vorstand geführt.
  5. Im Innenverhältnis haben die Abteilungen folgende Rechte und Pflichten:
  1. Aufstellung eine Budgets für das Folgejahr jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres.
  2. Selbstständige Verwaltung des nach einem Verteilerschlüssel für die Abteilung vom Vorstand zugeteilten Jahresbetrags und der einer Abteilung direkt zufließenden Mittel.
  3. Führung eines Kassenjournals; Originalrechnungsbelege sind dabei zum Ende des Quartals dem Hauptkassierer zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Vorstand oder dessen Beauftragter ist berechtigt, jederzeit die ordnungsgemäße Kassenführung zu kontrollieren.
  5. Die Einstellung und Beschäftigung von Personen, sowie der Abschluss von Werkverträgen ist unabhängig von der Vertragsform ausschließlich Aufgabe des Vorstandes.
  6. Für die den Abteilungen zugeflossenen Spenden werden Spendenbescheinigungen durch die Geschäftsstelle ausgestellt.
  1. Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich und jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.


§ 15 – Vereinsjugend

Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung der Generalversammlung bedarf. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation


§ 16 – Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse und Wahlen, sowie über die Abwicklung der Tagesordnung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung, des Verwaltungsrates und des Vorstandes ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 17 – Wahlen

  1. Wahlen im Rahmen der Generalversammlung nach § 12 werden von einem Wahlleiter geleitet. Der Wahlleiter wird aus den Reihen der Generalversammlung auf jeweiligen Vorschlag in offener Wahl benannt.
  2. Gewählt werden können nur wahlberechtigte Mitglieder, die bei der Generalversammlung anwesend sind. Kann ein Mitglied aus einem triftigen Grund nicht anwesend sein, hat aber dem Vorstand gegenüber verbindlich schriftlich erklärt, bei einer Wahl das Amt anzunehmen, ist seine Wahl möglich.


§ 18 – Kassenführung

Der Hauptkassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Jahresbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Auszahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder der Stellvertreter vornehmen.


§ 19 – Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Generalversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassiers und des Vorstands. Vorstandsmitglieder dürfen keine Kassenprüfer sein.
  2. Die Abteilungs- und Jugendkassen werden mindestens einmal jährlich von einem Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand Beauftragten geprüft. Der Jugendleiter darf nicht mit der Kassenprüfung beauftragt werden.


§ 20 – Haftung

  1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organsmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Für Schäden, die ein Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen erleidet, haftet der Verein nur im Rahmen einer vom Badischen Sportbund abgeschlossenen Sportunfallversicherung.Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied selbst.


§ 21 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Weinheim zur Sachverwaltung zu mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in dem Ortsteil Hohensachsen verwendet werden darf.
  3. Sollte sich ein Verein, der sich dem Badischen Sportbund anschließt, mit den gleichen gemeinnützigen Zielen zu einem späteren Zeitpunkt im Ortsteil Hohensachsen gründen, muss die Gemeindeverwaltung nach eingehender Prüfung das verwaltete Vereinsvermögen diesem zukommen lassen. In allen Fällen ist das Vereinsvermögen ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden
  4. Die Einberufung einer Versammlung zur Auflösung darf nur erfolgen, wenn es
  1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  2. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


§ 22 – Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am Tag nach ihrer Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Weinheim in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt verliert die Satzung vom 28. Januar 2011 ihre Gültigkeit.

Weinheim-Hohensachsen, den 31. Januar 2014.

Die vorstehende Satzung wurde von der Generalversammlung am 31. Januar 2014 beschlossen.

Hendrik Lund
1. Vorsitzender der Sportgemeinde Hohensachsen 1884 e.V.

 


 

Ehrenordnung (Stand: 31. Januar 2014)

In Ergänzung des § 7 der Vereinssatzung erlässt die Sportgemeinde Hohensachsen 1884 e.V. folgende Ehrenordnung:

§ 1

1. Die Sportgemeinde kann verleihen:

  1. Ehrennadel in Bronze (nur für aktive Sportler)
  2. Ehrennadel in Silber
  3. Ehrennadel in Gold
  4. Ehrenmitgliedschaft

2. Die Ehrung setzt im Einzelnen voraus:

  1. Ehrennadel in Bronze
    Die Ehrennadel in Bronze wird verliehen für eine mindestens 15-jährige Tätigkeit als aktiver Sportler. Sie kann auf Antrag einer Abteilung auch früher verliehen werden, frühestens jedoch mit Vollendung des 15. Lebensjahres. Gründe können sein die Erringung eines 1.–3. Platzes bei Badischen, Baden-Württembergischen oder Deutschen Meisterschaften
  2. Ehrennadel in Silber
    Die Ehrennadel in Silber wird verliehen für 25-jährige Mitgliedschaft oder an Personen, die mindestens 10 Jahre eine verantwortliche Tätigkeit in einer Abteilung oder in anderen Funktionen für den Verein ausgeübt haben. Personen, die sich in einer solchen Tätigkeit besonders ausgezeichnet haben, kann die Nadel auch bereits vor Ablauf der 10-Jahresfrist verliehen werden.
  3. Ehrennadel in Gold
    Die Ehrennadel in Gold wird verliehen für 50-jährige Mitgliedschaft oder für hervorragende Verdienste um den Verein und den Sport.
  4. Ehrenmitgliedschaft
    Die Ehrenmitgliedschaft kann für hervorragende Verdienste um den Verein oder besondere Leistungen im Sport verliehen werden.

3. Ehrenmitglieder sind vom Grundbeitrag befreit und haben bei allen Sportveranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

§ 2

  1. Ehrungsanträge können vom Vorstand oder den Abteilungsleitern gestellt werden; es ist ein strenger Maßstab anzulegen.
  2. Über die Anträge für eine Ehrennadel in Bronze, Silber oder Gold entscheidet der Verwaltungsrat.
  3. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  4. Alle Ehrungen nach § 1 sind in einer Ehrungskartei einzutragen.

§ 3

Die Ehrung für das Mitglied endet:

  1. durch Tod,
  2. durch schriftlichen Verzicht,
  3. durch Ausschluss oder
  4. durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

§ 4

  1. Die Ehrenordnung tritt nach dem Beschluss durch die Generalversammlung in Kraft. Sie ist Bestandteil der Vereinssatzung.
  2. Alle bisherigen Ehrungsbestimmungen werden damit ungültig.
  3. Ehrungen, die davor bereits vorgenommen wurden, bleiben hiervon unberührt.

 


 

Jugendordnung (Stand 31. Januar 1992)

§ 1. Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Vereinsjugend der Sportgemeinde Hohensachsen 1884 e.V. Zur Vereinsjugend gehören alle Vereinsmitglieder vom 7. bis zum 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Vereinsjugend aus den weiteren Mitgliedern des Vereins. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.


§ 2. Ziele

Die Vereinsjugend der Sportgemeinde Hohensachsen gibt den jugendlichen Mitgliedern Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.


§ 3. Aufgaben

Aufgaben sind insbesondere

-Ausbildung in den einzelnen Sportarten und die Durchführung von Wettkämpfen, beides in Zusammenarbeit mit der Abteilungsleitung der jeweiligen Sportart

-Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.

-Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendtage, Spielfeste o.ä.)

-Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben

-Kontakte zu anderen Jugendgruppen.


§ 4. Organe

Organe der Vereinsjugend sind

-die Jugendversammlung

-der Jugendausschuss

-der Jugendvorstand.


§ 5. Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend der Sportgemeinde Hohensachsen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend nach §1 ab vollendetem 7. Lebensjahr.

Aufgaben der Jugendversammlung sind u.a.

– Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Vereinsjugend

– Entgegennahme und Beratung der Berichte des Jugendvorstandes

– Entgegennahme und Beratung des Kassenabschlusses und des Berichts der Kassenprüfer

– Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Vereinsjugend

– Entlastung des Jugendausschusses

– Wahl des Jugendvorstands

– Bestätigung der Vertreter der einzelnen Abteilungen im Jugendausschuss auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung

Die Kassenprüfung wird durch die Revisoren des Vereins oder vom Vereinsvorstand benannte Personen (z.B. Hauptkassier) durchgeführt.

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Generalversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter zusammen mit einem weiteren Mitglied des Jugendvorstands einberufen werden.

Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder auf Beschluss des Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 6 Wochen mit einer Ladungspflicht von 4 Wochen stattfinden.

Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang.

Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist – unabhängig von der Zahl der Stimmberechtigten – beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


§ 6. Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus

-Jugendleiter/in

-Jugendleiterstellvertreter/in

-Jugendkassenwart/in

-je ein/e Vertreter/in aus der Abteilungs-Jugendleitung der einzelnen Abteilungen

-je ein/e Jugendliche/r der einzelnen Abteilungsjugendenden, die zum Zeitpunkt der Wahl

das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

-Beisitzer/innen mit den Funktionen Jugenschriftführer und Jugendpressewart.

Der Jugendleiter/die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist Vorsitzender/Vorsitzende des Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.

In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung von der Vereinsjugend zufließenden Mitteln. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

§ 7. Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus

-Jugendleiter/in

-Jugendleiter-Stellvertreter/in

-Jugendkassenwart/in

-Jugendschriftführer/in

-Jugendpressewart/in

Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Vereinsjugend. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung oder der Satzung des Vereins nicht anderen Organen der Sportgemeinde Hohensachsen vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.


§ 8. Jugendkasse

Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Vereinsjugend.

Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein Beauftragten (z.B. Hauptkassier) gegenüber ist die Vereinsjugend rechenschaftspflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu geben.

§ 9. Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.


§ 10. Gültigkeit, Änderung der Ordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigtren Mitglieder bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen.

Sie trat mit der Bestätigung durch die Generalversammlung im Januar 1992 in Kraft.

Kontaktdaten

SG Hohensachsen 1884 e.V.
Langewiesenweg 1
69469 Weinheim-Hohensachsen

Telefon: 06201 / 258891
Fax: 06201 / 258908

E-Mail: info@sg-hohensachsen.de

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